EuGH konkretisiert die Pastiche-Schranke beim Musik-Sampling

Seit über 27 Jahren beschäftigt der Rechtsstreit um die Nutzung einer kurzen Tonsequenz aus dem Stück „Metall auf Metall” der Gruppe Kraftwerk die Gerichte. Ausgangspunkt ist die Verwendung eines etwa zweisekündigen Samples durch den Musikproduzenten Moses Pelham für den Titel „Nur mir“. Nachdem der Fall zwischen 2002 und 2021 mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigt hatte und auch das Bundesverfassungsgericht sowie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits befasst waren, gelangte die Sache im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens erneut zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Hintergrund der erneuten Vorlage ist insbesondere die unionsrechtliche Neuausrichtung durch Art. 5 Abs. 3 lit. k der Richtlinie 2001/29/EG. Dieser sieht seit seiner Umsetzung im Jahr 2021 eine ausdrückliche Schrankenregelung für Karikatur, Parodie und Pastiche vor. Diese wurde in Deutschland durch § 51a UrhG umgesetzt und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers.

Mit Urteil vom 14. April 2026 konkretisiert der EuGH nun erstmals die Anforderungen an den Begriff des „Pastiches“. Danach werden

 „Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.“ (EuGH, Urt. v. 14.04.2026 – C‑590/23, Pelham, Rn. 58).

Der Europäische Gerichtshof formuliert drei zentrale Kriterien für die Einstufung eines Pastiches: eine erkennbare Bezugnahme auf ein bestehendes Werk, wahrnehmbare Unterschiede und ein künstlerischer oder kreativer Dialog.

Diese Entscheidung führt zu einer deutlichen Verschiebung der urheberrechtlichen Bewertungsperspektive. Während bislang häufig die technische Dimension der Übernahme – etwa Umfang und Wiedererkennbarkeit des Samples – im Vordergrund stand, rückt nun die funktionale und inhaltliche Einbettung in einen künstlerischen Kontext in den Fokus.

Für das Ausgangsverfahren bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Annäherung an die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Samplings. Der Bundesgerichtshof muss nun auf Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben erneut über den Fall entscheiden. Die Entscheidung des EuGHs dürfte jedoch weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten und maßgeblich prägen, in welchem Umfang künstlerische Übernahmen – nicht nur im Bereich der Musik, sondern auch in anderen Kunstformen – künftig urheberrechtlich zulässig sind.

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