Mündliche Verhandlung im Influencer-Prozess gegen Cathy Hummels

Am 10. Februar fand die mündliche Verhandlung im „Influencer-Prozess“ gegen Cathy Hummels wegen des Vorwurfs unlauteren Wettbewerbs vor dem LG München I statt, Az. 4 HK O 14312/18 (wir berichteten).

Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ wirft Hummels vor, in ihren Instagram-Beiträgen Hersteller ihrer Bekleidung genannt und die Websites der Unternehmen verlinkt zu haben, ohne den Beitrag als „Werbung“ gekennzeichnet zu haben. Dabei handele es sich um unlauteren Wettbewerb und einen Verstoß gegen das UWG.

Das Gericht ließ verlauten, es müsse den Followern klar sein, dass es sich bei dem Instagram-Account von Cathy Hummels nicht um eine private, sondern um eine kommerzielle Tätigkeit handele. Dies spricht dafür, dass das Gericht in seinem Urteil am 29. April die Klage abweisen wird, sollte diese nicht zuvor zurückgenommen werden.

Damit würde das Gericht sich im Ergebnis gegen ein Urteil des AG Berlin stellen, dass die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht in einem ähnlich gelagerten Fall bejaht hat (AG Berlin, Urt. v. 24.05.2018, AZ 52 O 110/18).

Das AG Berlin hat, entgegen des LG München, wie die Äußerungen des Gerichts vermuten lassen, die Entbehrlichkeit der Kennzeichnung von Werbeposts verneint, indem es argumentiert hat, dass eben gerade nicht für jeden Leser auf den ersten Blick erkennbar ist, dass es sich bei den entsprechenden Beiträgen um kommerzielle Postings bzw. im Gesamten um ein kommerzielles Profil handelt.

Dies könnte, folgt man den Äußerungen des LG München bisher, der entscheidende Argumentationspunkt sein: Laut Äußerungen der Richter im Prozess müsse nämlich für jeden Leser sofort ersichtlich sein, dass es sich bei dem Profil von Cathy Hummels mit über 500.000 Followern eben nicht um ein privates Konto handele, sondern damit kommerzielle Zwecke verfolgt würden.

 

Quellen:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-4hko1431218-influcencer-marketing-cathy-hummels-werbung-produkt-hinweise/

https://www.br.de/nachrichten/bayern/cathy-hummels-wehrt-sich-gegen-vorwurf-unlauterer-werbung,RHlxaVH

Urteil des AG Berlin v. 24.05.2018, AZ 52 O 110/18: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE510102018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint