Das OLG Köln hat eine Klage der Wetter Online GmbH abgewiesen, soweit sie Wettbewerbsrecht betraf. Das Unternehmen hatte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes (DWD) verklagt, da der DWD in seiner WetterWarn-App neben amtlichen Unwetterwarnungen auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellte. Die Wetter Online GmbH argumentierte, die aus Steuergeldern finanzierte kostenlose WetterWarn-App würde die privaten Konkurrenzanbieter benachteiligen, sofern sie über amtliche Informationen hinausginge. In einer ersten Instanz vor dem LG Bonn war der Klage stattgegeben worden.
Die Teilabweisung des 6. Zivilsenats am OLG Köln erfolgte, da gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG auch „die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit“ als Teil der Daseinsfürsorge zu den Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gehöre. Auf diesem Gebiet sei der DWD mit der WetterWarn-App tätig geworden, sodass Wettbewerbsrecht ausscheide. Über den gerügten Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften hätte die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils zu entscheiden. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
– OLG Köln, Teilurt. vom 13.07.2018, Az. 6 U 180/17 –