Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Das BMJV hat seinen Referentenentwurf zur Neuauflage des Urheberrechts für Bildung, Wissenschaft und u.a. Bibliotheken veröffentlicht.

Der Entwurf zielt darauf ab die Erlaubnistatbestände übersichtlicher zu gestalten und die Vergütungshöhen zu regulieren.

Als Beispiel soll für Universitäten, Dozenten und Studierende insbesondere § 60a (für die Lehre) i.V.m. § 60h UrhG (Entwurf) gelten.
In § 60a UrhG (Entwurf) wird allgemein die gesetzlich erlaubte Nutzung eines Werkes auf bis zu 25% begrenzt.
Besonders interessant ist die in § 60h III UrhG (Entwurf) geplante Vergütungsregelung. Sie lässt die Wahl zwischen einer pauschalen Vergütung oder einer nutzungsabhängigen Berechnung einer angemessenen Vergütung. Sollte für die zweite Variante optiert werden, so reicht eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die Berechnung aus.
Sollte sich der Entwurf durchsetzen, dürfte der Streit zwischen Universitäten und VG Wort (wir berichteten) wohl in naher Zukunft beigelegt sein.

Quellen: https://irights.info/wp-content/uploads/2017/01/Referentenentwurf-UrhWissG.pdf#page=8

https://irights.info/artikel/referentenentwurf-urheberecht-wissensgesellschaft-bildungs-wissenschaftsschranke/28355