Schadensersatzanspruch des Meistbietenden bei Internetauktionsabbruch

In der Entscheidung des BGH vom 10.12.2014, Az VIII ZR 90/14, wurde der Beklagte letztinstanzlich dazu verurteilt, 8.500 Euro Schadensersatz an den Kläger zu zahlen, da er eine eBay-Auktion zwölf Stunden vor Auktionsende und ohne besonderen Grund abgebrochen und den Auktionsgegenstand anderweitig veräußert hatte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbieter mit dem Mindeststartpreis von einem Euro. Der Wert des Stromaggregats, um das es sich drehte, lag jedoch bei 8.500 Euro.
Das OLG hatte den Beklagten im Rahmen der BerufungSchadensersatzanspruch des Meistbietenden bei Internetauktionsabbruch zur Zahlung der 8.500 Euro als Schadensersatz verurteilt, nachdem das Landgericht zuvor die Klage abgewiesen hatte.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger anstelle der Leistung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Â§ 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 Euro zustehe. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von einem Euro zustande gekommen.

Urteil im Volltext
BGH Pressestelle