EuGH-Entscheidung zum Datenschutzrecht – Videoüberwachung im privaten Bereich

Der EuGH hat auf die Vorlagefrage des obersten tschechischen Verwaltungsgerichtshofs am 11.12.2014 entschieden, dass grundsätzlich auch Privatpersonen bei Einsatz von Videoüberwachung die Bestimmung der EU-Datenschutzrichtlinie zu beachten haben (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – Rs. C-212/13).
Die Vorlagefrage beschäftigte sich mit der Auslegung von Art. 3 II DSRL. Der dortige zweite Spiegelstrich bestimmt, dass die Richtlinie keine Anwendung findet "auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird". Ein tschechischer Hausbesitzer hatte sein Haus per Video überwacht, dabei aber auch öffentlichen Raum erfasst und die aufgenommenen Bilder dauerhaft gespeichert.
Der EuGH verweist unter anderem auf Art. 1 DSRL sowie auf den 10. Erwägungsgrund und auf das Google-Urteil (Rn. 27 ff.). An den Datenschutz seien hohe Anforderungen zu stellen,  ein möglichst hohes Schutzniveau, das auch gerade im Bereich den Privatsphäre berücksichtigt, sei zu gewährleisten. Daher sei die Ausnahme des Art. 3 II 2. Spiegelstrich DSRL eng auszulegen. Eine Erfassung öffentlichen Straßenraums falle jedenfalls nicht mehr unter eine "ausschließlich ‚persönliche oder familiäre‘ Tätigkeit" (Rn. 33).

Urteil im Volltext