Neues Verpackungsgesetz ab 01. Januar 2019

Mit dem neuen Jahr 2019 ist auch das neue VerpackG in Kraft getreten, dass die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) von 1998 abgelöst hat.

Ziel des Gesetzes ist es, bestimmte anfallende Abfallmengen einerseits zu reduzieren oder teilweise ganz zu vermeiden und andererseits, größere Mengen bisher anfallenden Abfalls zu recyclen (§ 1 Abs. 1 VerpackG). Dies soll erreicht werden, indem Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet werden, sich bei einem System im Sinne von § 3 Abs. 16 VerpackG zu registrieren (§ 7 Abs. 1 VerpackG), also einer Stelle, die flächendeckend anfallende Abfälle erfasst und einer Verwertung zuführt.

Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 8 VerpackG solche Verpackungen, die

a) entweder Verkaufsverpackungen sind, also dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG), also beispielsweise ein Honigglas, ohne das typischerweise kein Honig verkauft wird, oder

b) Umverpackungen, also Verpackungen, die wiederum eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und dem Endverbraucher angeboten werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG), so zum Beispiel ein Weinkarton oder auch eine Bierkiste.

Diese Verpackungstypen müssen weiterhin mit Waren befüllt sein und typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen um systembeteiligungspflichtig zu sein. (§ 3 Abs. 8 VerpackG).

Treffen diese kumulativen Voraussetzungen zu, so ist der Hersteller, also derjenige Vertreiber, der die Verpackung erstmalig und geschäftsmäßig in den Verkehr einbringt (§ 3 Abs. 14 iVm § 3 Abs. 9 VerpackG), zur Registrierung bei einem oben genannten System verpflichtet gem. § 7 Abs. 1 VerpackG.

Ausnahmen von dieser Regelung halten lediglich § 12 Nr. 1-4 bereit, die solche Abfälle von der Systembeteiligungspflicht ausnehmen, die nicht durch den privaten Endverbraucher über die getrennte Sammlung iSv § 13 ff. VerpackG, sondern von speziellen Stellen entsorgt und verwertet werden. Dazu gehören vor allem Mehrwegverpackungen gem. § 12 Nr. 1 VerpackG und Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen gem. § 12 Nr. 2 VerpackG.

Im Ergebnis trifft das Gesetz demnach nahezu alle Verkäufer, die eigene Verpackungen verwenden oder an Kunden im Sinne von Umverpackungen ausgeben (zB Tragetaschen). Diese sind regelmäßig Hersteller der Verpackungen und damit verpflichtet, sich an einem System iSd Gesetzes zu beteiligen.

 

Quellen:

zum Gesetzgebungsverfahren: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/788/78861.html

zum Gesetzestext

Analyse und Synthese: Wüstenberg: Neue Verkäuferpflichten im aktualisierten Verpackungsgesetz, NJW 2018, 3614