Generalanwalt über Vorratsdatenspeicherung

Nachdem 2014 die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie der EU gekippt worden war, baten schwedische und englische Gerichte die Bedeutung für die nationalen Gesetze zu klären. Der Generalanwalt Øe veröffentlichte dazu nun seinen Schlussantrag. Meist folgt das Gericht den Empfehlungen des Generalanwalt. Øe ist der Meinung, anlasslose Vorratsdatenspeicherung (also auch solche wie sie in Deutschland zur Zeit existiert), kann erlaubt sein, muss dafür aber sehr strengen Kriterien unterliegen. Es muss ein „geeigneter Schutz  vor Willkür“ garantiert sein, so Øe. So darf sie bspw. nicht dazu genutzt werden kleinkriminelle Delikte aufzuklären. Außerdem soll sie auf das absolut Notwendige beschränkt sein, unter anderem in Bezug auf Speicherdauer. nach Meinung der Bundesregierung soll die deutsche Vorratsdatenspeicherung diese Kriterien erfüllen, näheres wird sich dann bald zeigen.

Im Anhang ist die Pressemitteilung zu finden, der Schlussantrag findet sich hier:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=181841&mode=req&pageIndex=2&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=DE&cid=459216