BGH zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift
grundsätzlich nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein.

Mit dem Begriff des presserechtlichen Informationsschreibens gemeint sind Briefe an Presseredaktionen, die darauf gerichtet sind, zukünftige Publikationen, etwa zu einem bestimmten Thema oder zu einer bestimmten Person, zu unterbinden.

Dies soll gelingen, indem auf die angebliche Rechtswidrigkeit einer solchen Publikation hingewiesen wird, häufig auch in Verbindung mit der Androhung einer zivil- oder strafrechtlichen Anklage, sollte doch publiziert werden.

Eine andere Beurteilung als die grundsätzliche Zulässigkeit ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte
Informationsschreiben von vorne herein ungeeignet ist, präventiven
Rechtsschutz zu bewirken, etwa wenn es keine Informationen enthält, die
dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte
durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Um zulässig zu sein, müssen solche Schreiben daher erkennen lassen, um welche Informationen es sich handelt, die nach Ansicht des Verfassers des Schreibens rechtswidrig sein sollen und inwiefern eine Berichterstattung hierüber die Rechte des Betroffenen verletzen würde. Wenn eine solche Konkretisierung fehlt, dann sind besagte presserechtliche Informationsschreiben unzulässig.

Im konkreten Fall hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) geklagt, weil ihrer Ansicht nach die Zustellung solcher Schreiben überhand genommen habe. Der BGH hat dem Begehren stattgegeben und entschieden, dass vorliegend die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit dieser Schreiben gestellt seien, nicht erfüllt worden wären.

Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=3&nr=91344&pos=0&anz=5&Blank=1

Mitteilung der Klägerin:
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/f-a-z-gewinnt-vor-bundesgerichtshof-einen-prozess-15990183.html