Der Kläger, ein Mitarbeiter in der Sicherheitskontrolle am Flughafen, wurde von dem Beklagten, einem Reiseblogger, im Rahmen eines Video-Tagebuches gefilmt. In der lediglich zweisekündigen Sequenz, in der der Kläger zu sehen ist, wird er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Raum gezeigt. Er hatte daraufhin auf Unterlassung der Verbreitung einerseits und Schadensersatz andererseits geklagt.
Das LG Essen hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
stattgegeben, die Klage aber hinsichtlich der Schadens- und
Kostenersatzansprüche abgelehnt.
Die sich hierauf richtende Berufung des Klägers wurde nun vom OLG Hamm
zurückgewiesen, da nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts
am eigenen Bild, die nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann,
einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen rechtfertige.
Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Urteil LG Essen vom 22. Juni 2017 – 4 O 4/17
Urteil im Volltext unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2017/4_O_4_17_Urteil_20170622.html
Urteil OLG Hamm vom 22. November 2018 – 4 U 140/17
Urteil im Volltext unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_U_140_17_Urteil_20181122.html