WhatsApp-Videochat vor Gericht zugelassen: Datenschutzrechtliche Bedenken bleiben

Die Entscheidung des AG Dortmund, eine Zeugenaussage per WhatsApp-Videochat zuzulassen (Az.: 729 OWi-268 Js 298/25-30/25), wirft ein Schlaglicht auf die datenschutzrechtliche Problematik dieser Kommunikationsform. Während die unkomplizierte Nutzung verlockend erscheint, birgt sie gerade im sensiblen Kontext einer Gerichtsverhandlung erhebliche Risiken.

Ein zentrales Problem liegt in der fehlenden Transparenz und Kontrolle über die Datenverarbeitung durch WhatsApp. Laut der Datenschutzerklärung des Unternehmens werden Metadaten wie Telefonnummern, Geräteinformationen und Nutzungsdauer erfasst und können an Facebook und andere verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Die bayerische Landesdatenschutzaufsichtsbehörde (BayLDA) und die Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) weisen wiederholt darauf hin, dass WhatsApp aufgrund dieser Praktiken datenschutzrechtlich bedenklich ist.

Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Nachrichten und Anrufinhalte schützt zwar grundsätzlich die Kommunikationsinhalte vor dem Zugriff Dritter. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die genannten Metadaten. Gerade im Rahmen einer Zeugenaussage, bei der sensible persönliche Informationen preisgegeben werden können, ist die Weitergabe solcher Metadaten an ein US-amerikanisches Unternehmen kritisch zu bewerten. Die Risiken erhöhen sich durch die Übermittlung von Daten in Drittstaaten außerhalb des europäischen Datenschutzrechtsrahmens (DSGVO).

Hinzu kommt, dass die Einbindung ins Adressbuch des Nutzers, auf die WhatsApp zugreift, datenschutzrechtliche Fragen aufwirft, insbesondere wenn Kontakte ohne deren Einwilligung in die App geladen werden.

Auch wenn das AG Dortmund die Zeugenaussage im konkreten Fall zugelassen hat, bleiben die generellen datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber der Nutzung von WhatsApp für offizielle Zwecke bestehen. Juristische Akteure sollten alternative, datenschutzkonforme Kommunikationswege in Betracht ziehen, um die Integrität des Verfahrens und die Rechte aller Beteiligten zu wahren.

Aktenzeichen des Urteils: 729 OWi-268 Js 298/25-30/25 (AG Dortmund)


Quellen:

Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.