WhatsApp muss deutsche AGB bereitstellen

Mit Urteil vom 8. April 2016 – 5 U 156/14 hat das Kammergericht Berlin (KG) WhatsApp dazu verurteilt seine Nutzungsbedingungen auch auf deutsch bereit zu stellen. Bisher waren diese nur auf Englisch verfügbar. Das KG hat für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 € festgesetzt. Das KG hat eine Revision nicht zugelassen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ). Sie verlangte von WhatsApp neben der Zurverfügungstellung von Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache auch die Angabe eines zweiten, unmittelbaren Kommunikationswegs zur Kontaktaufnahme mit dem Betreiber nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Auf der Webseite von WhatsApp waren nur eine E-Mail-Adresse sowie ein Verweis auf Twitter und Facebook enthalten. Bezüglich der AGB kam das KG zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden englischen AGB nicht wirksam einbezogen seien, § 307 Abs. 1 BGB. Hiergegen könne die VZBV einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG geltend machen, dem WhatsApp durch die Verwendung deutschsprachiger Nutzungsbedingungen entsprechen könne. Das Angebot richte sich auch gerade an deutschsprachige Nutzer, da die Webseite grundsätzlich auf Deutsch gehalten sei. In diesem Rahmen müsse ein Nutzer nicht davon ausgehen, dass er beim Klicken eines Links, der mit „Datenschutz und AGB“ bezeichnet ist, keine deutschsprachigen AGB vorfinden werden. Das Kammergericht gelangte ferner zu der Auffassung, dass die Angabe nur einer E-Mail-Adresse nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genüge. Dieser sehe vor, dass auf zwei unterschiedliche Arten eine unmittelbare Kommunikation, d.h. ohne Zwischenschaltung Dritter, möglich sein müsse. Dem werden die Plattformen Facebook und Twitter schon deswegen nicht gerecht, weil eine Anmeldung an den Plattformen notwendig ist und die Nutzung der Kommunikationswege daher nicht allen potenziellen Nutzern des Dienstes offen stehen. In beiden Punkten widersprach das KG damit dem Erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin. Das Urteil auf der Seite des VZBV als Scan:http://www.vzbv.de/sites/default/files/whatsapp_kg_berlin_urteil.pdf