Nach einem Urteil der Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2014 – 20 C 8948/13) steht einem Verbraucher nur ein sehr geringer Schadensersatz (im konkreten Fall: 21 Euro) im Falle eines Ausfalls des Internetanschlusses zu. Der Kläger hatte die Option keinen Internetausfall zu erleiden, wenn er einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen hätte. Diese nahm er jedoch nicht an. Dennoch wollte er Schadensersatz in Höhe der Kosten für ein übergangsweise genutztes Alternativ-Angebot geltend machen. Dies lehnte das Amtsgericht Düsseldorf unter Bezugnahme auf eine BGH-Entscheidung vom 24.01.2013 (Az. III ZR 98/12) jedoch ab. Weitere Informationen zu dem Urteil sowie die Entscheidungen des BGH und des AG Düsseldorf im Volltext stehen unter den nachfolgenden Links zum Abruf bereit.