Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 10. Januar 2014 (Az.: 15 O 189/13) entschieden, dass bei Nutzung einer E-Mailadresse im geschäftlichen Verkehr der SPAM-Ordner einmal täglich auf fehlerhafte Aussortierung geprüft werden muss. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt es versäumt eine E-Mail der Gegenseite an seine Mandantin weiterzuleiten, weshalb außergerichtliche Vergleichsverhandlungen scheiterten und ein erheblicher Schaden entstand. Der Rechtsanwalt hatte vor Gericht versucht sich damit zu entschuldigen, dass die Nachricht in einem SPAM-Ordner gelandet sei.
Related Links
- www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2014/15_O_189_13_Urteil_20140110.html