Vorratsdatenspeicherung: Aktueller Stand und datenschutzrechtliche Einordnung

Die Vorratsdatenspeicherung bleibt ein zentrales Spannungsfeld zwischen staatlichen Sicherheitsinteressen und dem Schutz der Privatsphäre. In Deutschland ist die gesetzliche Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten seit 2017 ausgesetzt.Dies ist eine direkte Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der EuGH hat in mehreren Urteilen, zuletzt im September 2022, klargestellt, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Telekommunikationsdaten unvereinbar mit dem Unionsrecht ist. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies im September 2023 und erklärte die deutschen Regelungen für unanwendbar, da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sei. Solche Maßnahmen stellen einen „besonders schwerwiegenden Eingriff“ in die Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz (Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte) dar.

Als Reaktion darauf plant die Bundesregierung ein „Quick-Freeze“-Verfahren. Hierbei sollen Telekommunikationsanbieter Daten erst bei konkretem Verdacht auf eine erhebliche Straftat „einfrieren“ und diese dann idealerweise nur mit richterlicher Anordnung freigeben. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sieht dies als eine „verfassungsrechtlich weniger riskante Alternative“.

Auf EU-Ebene strebt die EU-Kommission eine neue, harmonisierte Regelung an und hat hierzu eine öffentliche Konsultation gestartet. Jüngste EuGH-Urteile, wie das „Hadopi“-Urteil vom April 2024, erlauben zwar unter sehr strengen Bedingungen die Speicherung von IP-bezogenen Identitätsdaten, etwa zur Urheberrechtsdurchsetzung. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Daten strikt getrennt gespeichert werden, keine detaillierten Persönlichkeitsprofile erstellt werden können und der Zugriff einer vorherigen, nicht automatisierten Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde unterliegt.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind umfassende, anlasslose Speicherungen weiterhin nicht mit der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie vereinbar. Jede Datenverarbeitung muss den Prinzipien der Zweckbindung, Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Rechtsprechung des EuGH setzt hier enge Grenzen und fordert zielgerichtete, verhältnismäßige und gerichtlich überwachte Maßnahmen, um die Grundrechte im digitalen Raum zu wahren. Die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung bleibt somit ein komplexer Balanceakt zwischen Sicherheit und Freiheit.


Quellen:

  1. Bundesregierung: Neue Pläne zur Vorratsdatenspeicherung, Zugriff am Juni 12, 2025, https://externer-datenschutzbeauftragter-dresden.de/datenschutz/bundesregierung-neue-plaene-zur-vorratsdatenspeicherung/
  2. Telekommunikation – Vorratsdatenspeicherung – BfDI, Zugriff am Juni 12, 2025, https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Telefon-Internet/Positionen/Vorratsdatenspeicherung.html
  3. EuGH-Urteil in der Rs. C-470/21 zur Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen – Deutscher Bundestag, Zugriff am Juni 12, 2025, https://www.bundestag.de/resource/blob/1015548/7af6b7b325fdb113a2243d81d9625703/EU-6-027-24-pdf.pdf
  4. Neues EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung – Dr. Datenschutz, Zugriff am Juni 12, 2025, https://www.dr-datenschutz.de/neues-eugh-urteil-zur-vorratsdatenspeicherung/
  5. Konsultation zu Vorratsdatenspeicherung: EU-Kommission fragt, wie viel Überwachung OK ist – netzpolitik.org, Zugriff am Juni 12, 2025, https://netzpolitik.org/2025/konsultation-zu-vorratsdatenspeicherung-eu-kommission-fragt-wie-viel-ueberwachung-ok-ist/

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