Einen Prozess um die Vorratsdatenspeicherung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgesetzt und wird nun zur Vorabentscheidung an den EuGH vorlegen. In dem dazugehörigen Beschluss vom 27.02.2009 (AZ: 6 K 1045/08.WI) heißt es, dass das Gericht die Vorratsdatenspeicherung als Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Datenschutz sieht. Eine Speicherung von Daten nach der Verordnung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 8 EMRK verstoßen. Somit könnte die Richtlinie ungültig sein.
Im vorliegenden Fall geht es um Landwirte, deren Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen auf der Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäherung veröffentlicht wurden. Die Daten umfassen den Namen der Empfänger, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der Jahresbeträge.
Nun ist es am EuGH zu klären, über die Gültigkeit von Artikel 42 Abs. 1 Nr. 8b und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 sowie über die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zu entscheiden.