Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat in einem Urteil vom 29.1.2016 (1 K 1122/14) entschieden, dass ein Apotheker vier Überwachungskameras in seinem Verkaufsraum (Offizin-Bereich) abbauen muss. Eine Einwilligung der Kunden läge nicht vor. Die Überwachung sei auch nicht durch § 6b Abs. 1 BDSG gedeckt, da sie nicht der Wahrnehmung berechtigter Interessen diene und zur Wahrnehmung des Hausrechts nicht erforderlich sei.
Zuvor hatte im Sommer 2014 die Datenschutzbeauftragte des Saarlandes die Überwachung untersagt. Nur im Schleusenbereich sei die Überwachung zulässig, wenn die Kunden darauf hingewiesen würden.
Eine weitere Kamera befand sich im Bereich des BtM-Schranks. Diese darf laut VG Saarlouis dort bleiben, da die Mitarbeiter eine entpsrechende Einverständniserklärung abgegeben hatten und nicht so schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Berschäftigten eingegriffen werde. Zudem bestünde eine generelle Ausweichmöglichkeit.