Durch einen Beschluss vom 16. Januar 2009 der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wurde der Bundesnetzagentur im Wege einstweiliger Anordnung untersagt die Mobilfunkanbieter debitel, mobilcom, klarmobil und callmobile zur Vorratsdatenspeicherung zu zwingen, bevor ein Urteil in erster Instanz ergeht. Nach dem Beschluss im Verfahren des Telekommunikationsanbieters BT Deutschland vom 17. Oktober 2008 hatten die Freenet-Tochtergesellschaften Ende 2008 ebenfalls Klage eingereicht, in der sie die Umsetzung der Speicherungspflichten aus § 113a TKG als verfassungswidrig ansehen. Die Richter des Verwaltungsgerichts verschonten die Tochtergesellschaften nun vorerst von der Speicherungspflicht mit der Begründung, dass sie die Kosten der Vorratsdatenspeicherung tragen müssen, bevor eine grundsätzliche Entscheidung gefällt wurde und die Gefahr besteht, dass sie die Kosten möglicherweise gar nicht oder nicht angemessen ersetzt bekommen.