Verwertungsgesellschaften haben kein Recht an (alleiniger) Vergütung aus Zweitverwertung

Der EuGH hat am 12.05.2015 (Rs. C-572/13, HP/Reprobel) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass gem. Art. 2 der Infosoc-Richtlinie Verleger nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts gehören und deshalb kein Recht an Erlösen haben, die von Verwertungsgesellschaften generiert werden. Er erklärte nationale Vereinbarungen für ungültig, bei denen Verlage auf Kosten von den Autoren verdienen, ohne zumindest die Autoren indirekt davon profitieren zu lassen.

Meldung auf irights.info

Urteil im Volltext auf der Seite des EuGH