In dem Vorabendscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, welches aus einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Technischen Universität Darmstadt und der Eugen Ulmer KG resultierte, hat der zuständige Generalanwalt, Niilo Jääskinen, seine Schlussanträge vorgelegt. Darin macht er deutlich, dass eine Bibliothek Werke auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers in digitaler Form zum Lesen und zum Ausdrucken zur Verfügung stellen darf. Etwa dann, wenn das Buch gebrechlich oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden ist. Dem Verfahren kann insofern Bedeutung zukommen, als dass die Uni Darmstadt vom Deutschen Bibliotheksverband und dem European Bureau of Library, Information and Documentation unterstützt wird. Auf der Seite des Verlages mischt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels mit.