Am 16. April hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgestellt, dass es sich bei einem Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und dem Vertragsunternehmen nicht um einen Forderungskauf, sondern um ein ‚abstraktes Schuldversprechen‘ handelt (http://www.haerting.de/deutsch/archiv/BGH-Kreditkarte.pdf). Des weiteren erklärte der BGH die einseitige Belastung des Händlers im Missbrauchsfall für unangemessen und unwirksam. Zukünftig müssen auch Kreditkartenunternehmen zumindest teilweise für den Schaden aufkommen.