Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf auch weiterhin personenbezogene Daten von Bank-Anlageberatern in ihrem Mitarbeiter- und Beschwerderegister speichern. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 02.07.2014 entschieden. Mehrere Bank-Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten hatten im Ergebnis erfolglos gegen die Speicherpraxis der BaFin geklagt. Dem Urteil zufolge ist die Datenspeicherung über § 34d WpHG legitimiert. Das Urteil des VG Frankfurt am Main, Az. 7 K 4000/13.F steht unter dem nachfolgenden Link zum Abruf bereit.