Urteil: Dash Buttons nicht mit deutschem Recht vereinbar

Das LG München I hat mit Urteil vom 01. März (AZ 12 O 730/17) festgestellt, dass Amazons sog. „Dash Buttons“ nicht mit deutschem Recht vereinbar seien.
Problematisch seien dabei die Tatsache, dass der Kunde vor Abschluss des Kaufvertrages nicht über den endgültigen Kaufpreis informiert werde und dass Amazon sich vorbehalte, den Preis ggf. einseitig zu ändern oder auch im Falle der Nichtlieferbarkeit der Ware eine ähnliche Ersatzware zu liefern.
Zudem fehle es an einem Schriftzug, der den Verbraucher ausdrücklich darauf hinweise, dass durch Betätigen des Knopfes eine zahlungspflichtige Bestellung getätigt werde.

Danach folgte das Gericht der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, die im September 2016 geklagt hatte.

Bei diesen Dash Buttons handelt es sich um kleine elektronische Geräte, die vom Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt programmiert werden, und deren Zweck es ist, durch einfaches Betätigen eines Knopfes das verknüpfte Produkt nachzubestellen.
Demnach können gerade Verbrauchsgüter unkompliziert und ohne sich eigens auf der Verkaufsplattform einloggen zu müssen durch eine einzige Geste gekauft werden.

Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Landgericht-Muenchen-Amazon-Dash-Buttons-verstossen-gegen-geltendes-Recht-3985129.html