Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind
nicht urheberrechtlich geschützt. Zu diesem Ergebnis ist der EuGH in seinem Urteil vom 2. Mai 2012 in dem Verfahren SAS Institute Inc. gegen World Programming Ltd. mit dem Aktenzeichen C-406/10 gekommen. In dem Verfahren, das durch eine Vorlage zur Vorabentscheidung durch den High Court of Justice (UK) zum EuGH gelangt war, ging es um ein Computerprogramm, das ohne Anwendung einer Dekompilierungstechnik (Reverse-Engineering-Technik zur erneuten nachträglichen Erzeugen von Quellcode) sondern durch bloße Analyse der Funktionalität des Programms und entsprechende Nachbildung entwickelt wurde. Die Entwicklerin des ursprünglichen Computerprogramms sah sich durch die Nachbildung in ihrem Urheberrecht verletzt. Eine solche Verletzung hat der EuGH nun jedoch verneint.