Urheberrechtlicher Schutz für Handyaufnahmen

Im Urteil vom 16.05.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Smartphonevideos von Tagesereignissen, wie Naturkatastrophen, urheberrechtlich geschützt sind. Im konkreten Fall filmte eine Privatperson (Ersteller) im Juni 2024 ein Hochwasser in Baden-Württemberg. Ein Medienunternehmen – die spätere Beklagte – bot die Standbilder aus diesem Video über einen Newsletter auf ihrer Webseite gegen Entgelt an, ohne die Rechte daran zu besitzen. Das Gericht stellte fest, dass der private Ersteller des Videos die ausschließlichen Nutzungsrechte bereits am Tag der Aufnahme an eine andere Nachrichtenagentur (die später Klägerin) übertragen hatte. Daher durfte das Medienunternehmen die Bilder nicht verbreiten und muss Schadensersatz zahlen.

Das Gericht erklärte, dass es sich bei dem Video um ein sogenanntes „Laufbild“ handelt – eine einfache, unbearbeitete Aufnahme ohne künstlerische Gestaltung, die dennoch urheberrechtlich geschützt ist (§ 95 UrhG). Auch wenn das Video kurz nach dem Hochwasser in sozialen Netzwerken geteilt wurde, kann der Urheber einem Dritten exklusive Nutzungsrechte einräumen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass auch einfache Smartphoneaufnahmen von aktuellen Ereignissen rechtlich geschützt sind und deren Nutzung klar geregelt sein muss – ein wichtiger Hinweis für Medienunternehmen und Privatpersonen gleichermaßen.


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