Das OLG Stuttgart hat am 19.11.2015 (AZ: 2 U 88/15, vorangehend LG Stuttgart, 44 O 23/15 KfH) entschieden, dass in den Rabattangeboten von "myTaxi" bei der Vermittlung von Taxifahrten über eine Taxi-App kein Wettbewerbsverstoß liegt.
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über eine Rabattaktion bei der für Fahrten, welche über die App gebucht werden, ein Rabatt von 50% gewährt wird. Das LG Stuttgart hatte in der Vorinstanz die Werbung mit Verweis auf das Personenbeförderungsgesetz und die damit einhergehende Festpreisbindung verboten.
Diese vorinstanzliche Entscheidung wurde nun aufgehoben. Das OLG verweist darauf, dass im konkreten Fall nicht die Taxi-App als solche, sondern lediglich die Zulässigkeit der Rabattaktion in Frage stehe. Als Vermittler von Taxifahrten falle die Beklagte nicht unter das PBefG, da sie die Personen nicht selbst befördert (§1 I PBefG).
Zwar könne die Rabattaktion eine unlautere Behinderung gemäß Â§Â§3, 4 Nr. 10 UWG darstellen, die gestellten Klageanträge haben den lauterkeitsrechtlichen Kern der Werbeaktion jedoch nicht erfasst und auf Merkmale abgestellt, für die es an einer Wiederholungsgefahr fehlt.
Pressemeldung des OLG Stuttgart
Sobald das Urteil im Volltext verfügbar ist, wird es an dieser Stelle nachgereicht.
Update: