Unverpixelt ins Rampenlicht –  Identifizierende Darstellung bei Wirecard-Kronzeuge zulässig

Die nun publizierten Urteilsgründe der BGH-Entscheidung vom 27. Mai 2025 (Az. VI ZR 337/22) ergeben, dass die identifizierende Berichterstattung über Oliver Bellenhaus, der als Kronzeuge im Wirecard-Strafverfahren fungierte, rechtmäßig war. Die Entscheidung betrifft die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos sowie die namentliche Nennung Bellenhaus’ durch das Nachrichtenmagazin Der Spiegel im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung über den milliardenschweren Wirecard-Skandal.

Bellenhaus hatte sich mit dem Argument, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt worden, gegen die Berichterstattung zur Wehr gesetzt. Der BGH wies die Klage zurück. Maßgeblich sei die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Diese falle im vorliegenden Fall zugunsten der Presse aus.

Bei der rechtlichen Einordnung stützte sich der BGH auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Er betonte, dass ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der Person des Klägers bestehe. Durch seine Aussage im Bundestagsuntersuchungsausschuss und seine Rolle im Strafverfahren habe sich Bellenhaus bewusst in den öffentlichen Raum begeben. Zudem sei die Berichterstattung sachlich gewesen. Die Bildveröffentlichung sei nicht stigmatisierend erfolgt; das Foto habe keine verfälschenden oder vorverurteilenden Aussagen transportiert. Zwar überwiege während eines Ermittlungsverfahrens grundsätzlich das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen. Eine individualisierte Bildberichterstattung über den Beschuldigten in einem Strafverfahren ist jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Bei einem herausragenden Ereignis der Zeitgeschichte, wie dem „spektakulärsten Wirtschaftsskandal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“, überwiegt jedoch die Pressefreiheit.


Quellen:

Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.