Telefonrechnungen und 0190-Dienste

Das Amtsgericht Wiesbaden hat in erster Instanz mit Urteil vom 25. September 2002 entschieden, dass bei Wahrnehmung der 80-tägigen Widerspruchsfrist der Netzanbieter eines 0190-Dienstes auf Verlangen mitteilen muss, an welchen Diensteanbieter er die Gebühren weiterleitet. Anderenfalls ist die Rechnungsforderung nicht begründet. Das Urteil kann auf den Seiten von ‚Dialer und Recht‘ nachgelesen werden (http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agwiesb250902.htm). Dort findet man zudem weitere vielfältige Informationen zur Thematik (siehe auch Link der Woche vom 10.04.2002).

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