Mit Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16, hat der BGH entschieden, dass Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet sind, vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu überprüfen, ob es persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte enthält.
Nur, wenn es einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt und ein Suchmaschinenbetreiber davon Kenntnis erlangt, treffen ihn spezifische Verhaltenspflichten.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.