Spanisches Verfassungsgericht: Durchsuchung eines Notebook auch ohne gerichtliche Verfügung zulässig

In einem jetzt veröffentlichten Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 07. November 2011 ist die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofs abgelehnt worden, durch das der Beschwerdeführer wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials auf seinem Notebook verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hatte sich auf sein Grundrecht auf Schutz der Intimsphäre berufen, in das der Verfassung zufolge nur durch eine gerichtliche Verfügung eingegriffen werden darf (Art. 18 der spanischen Verfassung). In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer sein Notebook in eine Reparatur-Werkstatt gebracht, damit man dort das defekte DVD-Laufwerk in Ordnung bringe. Der beauftragte Techniker entdeckte das kinderpornographische Material und informierte die Polizei, die daraufhin in das Fachgeschäft kam und das Notebook beschlagnahmte und durchsuchte, ohne zuvor einen Gerichtsbeschluss eingeholt zu haben. Das Verfassungsgericht sieht in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die von ihm abgespeicherten Dateien nicht durch ein Passwort vor dem Zugriff Dritter geschützt habe, einen freiwilligen Verzicht auf seinen Schutz der Intimsphäre. Von den sechs Verfassungsrichtern des erkennenden Senats hat eine Verfassungsrichterin ein Sondervotum (am Ende des Urteils) abgegeben.

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