Der Oberste Gerichtshof Spaniens, der Tribunal Supremo, hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die von der Polizei erforschten IP-Adressen auch dann in einem Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn die Ausforschung ohne richterlichen Beschluss erfolgte. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Sondereinheit der Guardia Civil die IP-Adressen von Internetnutzern ausgeforscht, die in einer p2p-Tauschbörse auf Dateien mit illegalem Inhalt Zugriff genommen hatten. Das Gericht der ersten Instanz hatte die angeklagte Internetnutzerin freigesprochen, da eine Verwertung ihrer IP-Adresse als Beweismittel nur dann möglich sei, wenn deren Ausforschung aufgrund eines richterlichen Beschlusses erfolgt sei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hob nun der Tribunal Supremo dieses Urteil auf. Der Oberste Gerichtshof befand, dass derjenige, der sich an einer p2p-Tauschbörse (hier: eMule) beteilige, auch dazu beitrage, dass seine IP-Daten öffentlich würden, so dass sich dieser auch nicht mehr auf den Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses i. S. v. Art. 18.3 der spanischen Verfassung berufen könne.
Der spanische Rechtsanwalt David Maeztu, der sich in seinem Weblog mit diesem Urteil kritisch auseinandersetzt, weist darauf hin, dass es nicht so sei, dass der Internetnutzer beim Datentransfer seine IP-Adresse ins System eingebe, sondern dass es sich bei der IP-Adresse vielmehr um einen notwendigen Bestandteil des Datenaustauschs handele.