Im Amtsblatt vom 22. Januar wurde ein Urteil des spanischen Verfassungsgerichts vom 17. Dezember veröffentlicht, demzufolge keine Grundrechtsverletzung vorliegt, wenn der Arbeitgeber private Daten ausliest, die sein Arbeitnehmer zuvor in einen allgemein zugänglichen Firmencomputer eingegeben hat, obwohl dies von seinem Arbeitgeber ausdrücklich untersagt war. In dem zugrundeliegenden Fall hatten die beiden Beschwerdeführerinnen (Bf.), die als Telefonistinnen arbeiteten, unter Verstoß gegen die Richtlinien ihres Arbeitgebers einen Multi-Protokoll-Client auf einem allgemein zugänglichen Firmen-Computer installiert, um untereinander private Informationen austauschen zu können. Nachdem der Arbeitgeber zufällig von der Installation des Programms Kenntnis erlangt hatte, bestellte er die beiden Bf. zusammen mit vier leitenden Angestellten zu einer Besprechung, bei der Inhalte der zwischen den Bf. ausgetauschten Informationen vorgelesen wurden und eine mündliche Abmahnung erfolgte. Daraufhin erhoben die beiden Bf. Klage gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Intimsphäre und des Telekommunikationsgeheimnisses. Nachdem ihre Klage in drei Instanzen abgewiesen worden war, stellte nun das Verfassungsgericht auf die von den Bf. erhobene Verfassungsbeschwerde fest, dass die Grundrechte auf Gewährleistung der Intimsphäre und des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 18 der spanischen Verfassung) nicht verletzt wurden. In einem abweichenden Votum stellt einer der sechs Verfassungsrichter fest, dass er zumindest das Grundrecht auf Gewährleistung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt sieht. Denn für die Feststellung, dass die Bf. gegen Firmenrichtlinien verstoßen hatten, sei es ausreichend gewesen, den Bf. die Installation des Multi-Protokoll-Clients vorzuhalten, ohne aber die ausgetauschten Informationen auszulesen. Hierfür sei eine Einwilligung der Bf. oder eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen.