Spanien: Urteil des Verfassungsgerichts zu Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Im spanischen Amtsblatt vom 12. März 2013 ist das Urteil des Verfassungsgerichts vom 11. Februar 2013 veröffentlicht worden, wonach die gezielte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Raum einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Intimsphäre gem. Art. 18 Abs. 4 der spanischen Verfassung darstellt, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht vorzeitig über die Anordnung der konkreten Überwachungsmaßnahme ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Personalchef der Universität Sevilla die gezielte Videoüberwachung eines Mitarbeiters angeordnet, der im Verdacht stand, es mit der Arbeitszeit nicht so genau zu nehmen. Dazu sollten die Aufzeichnungen der an den öffentlichen Ein- und Ausgängen der Universität befindlichen Videokameras ausgewertet werden. Als sich nach Einsichtnahme des Videomaterials der Verdacht bestätigte, sprach der Rektor der Universität arbeitsrechtliche Sanktionen gegen den Mitarbeiter aus. Dieser klagte gegen die Entscheidung des Rektors und verlor in beiden arbeitsgerichtlichen Instanzen. Schließlich legte er Verfassungsbeschwerde ein. Das Verfassungsgericht hob nun die arbeitsgerichtlichen Urteile und die Entscheidung des Rektors auf. Es stellt fest, dass es zum Kern des Grundrechts auf Intimsphäre gehöre, dass der Bürger im voraus darüber informiert werden müsse, wer und zu welchem Zwecke über seine persönlichen Daten (wie z.B. dem eigenen Bild) verfüge.

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