Spanien: Neuregelung zu Online-Glücksspielen

Nach der zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Neuregelung zu Glücksspielen (Seite 46317 der Disposiciones Generales vom 28.12.2006, S. 92 des PDF-Dokuments) gilt nun, dass bei der Verbreitung, dem Handel, dem Besitz oder der Produktion von beliebigen digitalen Hilfsmitteln, welche die Durchführung von nicht konzessionierten Glücksspielen unterstützen, der Tatbestand des Schmuggels („delito de contrabando“) im Sinne von Artikel 1.7 und 2.1 d) der Ley Orgánica 12/1995 (Organgesetz zur Bekämpfung des Schmuggels) gegeben ist („se entiende prohibida la circulación, comercio, tenencia o producción de … cualquier otro elemento, incluso técnico o informático, que constituya soporte en la práctica de juegos de azar …“). In einem Artikel auf der Website der auf Internetrecht spezialisierten Kanzlei Almeida wird auf den unklaren Wortlaut der Neuregelung hingewiesen: Man könne diese durchaus so verstehen, dass nun schon der bloße Besitz beispielsweise einer Verbindungssoftware zu Anbietern von Online-Glücksspielen verboten sei, wenn diese keine spanische Konzession besäßen.

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