Spanien II: Ermittlungsrichter wegen Rechtsbeugung und Anordnung rechtswidriger Abhörmaßnahmen verurteilt

Der 2. Strafsenat des Tribunal Supremo (entspricht dem BGH) hat durch Urteil vom 09.02.2012 dem mittlerweile suspendierten Ermittlungsrichter Baltasar Garzón wegen Rechtsbeugung (Art. 446 Código Penal) und wegen der Anordnung rechtswidriger Abhörmaßnahmen durch eine Amtsperson  (Art. 536 Código Penal) u.a. elf Jahre Berufsverbot auferlegt. Gem. Art. 51 Abs. 2 der Ley Orgánica 1/1979 dürfen Gespräche zwischen Untersuchungshäftlingen und ihren Strafverteidigern nur abgehört werden bei Terrorismusverdacht oder bei entsprechender richterlicher Anweisung. Der zweite Strafsenat sah es als erwiesen an, dass Garzón, indem er die Abhörmaßnahme anordnete, Rechtsbeugung beging, da in seiner Anordnung keinerlei Konkretisierungen zu finden waren, welche Strafverteidiger verdächtig seien, in die kriminellen Machenschaften der Angeklagten eingebunden zu sein.

Derselbe Senat hatte in einem anderen Fall im Jahr 2009 die Angeklagten freigesprochen, weil Ermittlungsrichter Garzón deren E-Mail-Verkehr ohne richterlichen Beschluss ausgeforscht hatte (siehe JIPS-Nachricht vom 26.05.2009).

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