Die Anwaltskanzlei Almeida hat jetzt auf ihrer Internetseite den Beschluss der „Audiencia Provincial de Madrid“ vom 20. September 2005 veröffentlicht, durch den der Beschluss desselben Gerichts vom 23. Januar 2004 bestätigt wird. Demnach kann der Tatbestand des „Ausspähens von Geheimnissen“ („Descubrimiento de Secretos“, Código Penal, Art. 197.1) erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber ohne Wissen des Arbeitnehmers ein Programm an dessen Arbeitsplatz installiert, durch das sämtliche ausgehende und eingehende Daten (einschließlich der privaten E-Mails) gespeichert und vom Arbeitgeber ausgespäht werden können. Die Straftat kann geahndet werden mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem und vier Jahren oder in Form einer Geldstrafe mit Tagessätzen von einem Zeitraum zwischen 12 und 24 Monaten.