Ein Mobilfunkunternehmen darf von seinen Kunden kein Pfand für SIM-Karten verlangen. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die mobilcom-debitel GmbH entschieden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass entsprechende Klauseln in den AGB gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und den Kunden unangemessen benachteiligen und erklärte die Klauseln für nichtig (§ 307 I Satz 1 BGB). Wichtig erschien dem Gericht dabei, dass die Beklagte kein anerkennenswertes Interesse an der Rücksendung der SIM-Karte habe.