Rechtsausschuss des EU-Parlaments billigt Richtlinien-Entwurf zum Urheberrecht

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat am Mittwoch (20. Juni 2018) den Entwurf einer Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Directive on Copyright in the Digital Single Market) gebilligt. Im September 2016 hatte die Europäische Kommission einen ersten Entwurf zu einer solchen Richtlinie vorgestellt, es folgten mehrere sogenannte „Kompromissvorschläge“.

Abgestimmt wurde am Mittwoch über den Entwurf in der Fassung vom 25. Mai 2018http://www.consilium.europa.eu/media/35373/st09134-en18.pdf sowie alternative, erheblich abweichende Kompromissvorschläge und Änderungsanträgehttp://www.europarl.europa.eu/cmsdata/149561/juri-committee-compromise-amendments-copyright-dsm.pdf und http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/149560/juri-committee-voting-list-copyright-dsm.pdf), maßgeblich geprägt vom Berichterstatter Axel Voss (CDU). Anfang Juli soll auch das gesamte Europäische Parlament endgültig über den Entwurf abstimmen.

Art. 11 dieses Entwurfes befasst sich mit dem „Schutz von Presseveröffentlichungen hinsichtlich digitaler Nutzung“. Im Folgenden wiedergegeben ist eine eigene deutsche Übersetzung des bisher nur in englischer Sprache veröffentlichten Textes: https://eur-lex.europa.eu/procedure/EN/2016_280

„(1) Die Mitgliedstaaten sollen den Verlegern von Presseveröffentlichungen die in Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte gewähren, damit sie eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten können.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Rechte stehen der legitimen privaten und nicht-kommerziellen Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer nicht entgegen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Rechte sollen unberührt bleiben und in keiner Weise die im Unionsrecht bestehenden Rechte der Urheber und sonstiger Rechteinhaber in Bezug auf die in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände beeinträchtigen. Diese Rechte dürfen nicht gegen diese Urheber und andere Rechteinhaber geltend gemacht werden, insbesondere darf ihnen nicht das Recht entzogen werden, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in die sie aufgenommen wurden, zu verwerten.

(2a) Die in Abs. 1 genannten Rechte erstrecken sich nicht auf Hyperlinks.

(3) Die Art. 5-8 der Richtlinie 2001/29/EG und der Richtlinie 2012/28/EG sollen mutatis mutandis hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Rechte gelten.

(4) Die in Abs. 1 genannten Rechte erlöschen fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Diese Frist beginnt ab dem ersten Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres. Das in Abs. 1 genannte Recht gilt nicht rückwirkend.

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber einen angemessenen Anteil der zusätzlichen Einnahmen erhalten, die Presseverleger für die Nutzung einer Presseveröffentlichung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.“

Damit würde ein fünf Jahre geltendes Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach deutschem Vorbild (vgl. §§ 87f – 87h UrhG) auch für kleine Textausschnitte (Snippets) eingeführt. Nicht umfasst sein soll die legitime private und nicht-kommerzielle Nutzung durch Einzelne, womit bereits Websites oder Blogs, welche durch Werbung finanziert werden, herausfallen.

Art. 13 des Entwurfes trägt die Überschrift „Nutzung geschützter Inhalte durch Content-Sharing-Internetdiensteanbieter“. Während bisher der hochladende Nutzer rechtliche Schritte befürchten muss, wenn er urheberrechtswidrige Inhalte ins Internet hochlädt, sollen künftig Betreiber von Online-Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten („online content sharing service providers“) dazu verpflichtet werden, mit den Rechteinhabern angemessene und verhältnismäßige Lizenzvereinbarungen abzuschließen. Andernfalls müssten die verantwortlichen Plattformbetreiber durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass rechtswidrige Werke nicht verfügbar seien.

Die Kritik an Art. 13 bezieht sich vor allem darauf, dass aufgrund der großen Anzahl an Beiträgen auf Online-Plattformen eine automatisierte Kontrolle der Inhalte durch sogenannte „Upload-Filter“ erfolgen müssen, wenn die Dienstleister eine eigene Haftung ausschließen wollen. Es wird befürchtet, dass auch in größerer Zahl legale Inhalte gefiltert würden.

Weiterhin geregelt werden soll das Urhebervertragsrecht, daneben soll eine Schrankenregelung für das Text-und-Data-Mining (in Art. 3) eingeführt werden. Auch diesen steht beispielsweise der Digitalverband Bitkom kritisch entgegen, da sie über das Ziel hinausschießen respektive die Förderung von Künstlicher Intelligenz (KI) behindern würden.

Quellen: https://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Copyright-Reform-Abgeordnete-stimmen-fuer-Upload-Filter-und-Leistungsschutzrecht-4087028.html https://www.it-business.de/entwurf-zum-urheberrecht-geht-in-die-falsche-richtung-a-725256/

https://rsw.beck.de/aktuell/gesetzgebung/gesetzgebungsvorhaben/eu-urheberrecht-und-digitaler-binnenmarkt