Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Klägers teilweise statt:
- Immaterieller Schaden: Der BGH widersprach dem Oberlandesgericht und stellte, wie nach erster richterlicher Einschätzung zu erwarten war, klar, dass auch ein bloßer und kurzzeitiger Kontrollverlust über personenbezogene Daten als immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO anerkannt werden kann. Eine konkrete missbräuchliche Nutzung der Daten ist nicht erforderlich.
- Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden: Der BGH erkannte das Feststellungsinteresse des Klägers an, da die Möglichkeit künftiger Schäden besteht (Telefonnummer, etc.)
- Rückverweisung an das Berufungsgericht: Das Berufungsgericht muss prüfen, ob die Voreinstellung der Suchbarkeit durch Facebook gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstößt. Zudem sind die Fragen der Einwilligung des Klägers sowie die Bemessung des immateriellen Schadens (möglicherweise in Höhe von 100 €) zu klären.
Quelle:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024218.html?nn=10690868