Mitarbeiter des Unternehmens G Data haben einen vorinstallierten Trojaner in der Firmware des chinesischen Smartphones Star N9500 entdeckt. Durch den entdeckten Trojaner sollen persönliche Daten kopiert und Gespräche mitgehört werden können. Auch das Mikrofon kann Medienberichten zufolge beliebig aus der Ferne eingeschaltet werden. Bei dem Star N9500 handelt es sich um eine besonders preiswerte Kopie des Samsung Galaxy S4. Bereits
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm vom 15.05.14 (Az.: 22 U 60/13), welches am 11.06.14 veröffentlicht wurde, kann dem Käufer beim Erwerb digitaler Inhalte (im vorliegenden Fall: Download-Erwerb von Audio-Dateien) anders als beim Erwerb physischer Datenträgern das Kopieren sowie das Weiterveräußern der erworbenen Dateien von Seiten des Verkäufers vertraglich untersagt werden. Das OLG hat damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Unser neuer Link der Woche befasst sich mit einem zentralen netzpolitischen Thema: Netzneutralität. Bereits seit Ende des Jahres 2011 widmet die Digitale Gesellschaft e.V. unter dem Titel „Echtes Netz – Die Kampagne für Netzneutralität“ dem Thema ein umfangreiches Informationsportal, welches wir in dieser Woche als Link der Woche auszeichnen möchten. Neben aktuellen Hintergrundinformationen bietet die Internetseite einen Leitfaden für ein
Im Nachgang zu den Empfehlungen des Wissenschaftsrates hat der Lenkungskreis 1, bestehend aus Vertretern der Leitung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar), der Leitung der Universität des Saarlandes (UdS), des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS), sowie der Spitze des Saarländischen Wissenschaftsressorts, das nachfolgend verlinkte Beratungspapier erstellt. Darin werden Überlegungen und Konzepte zur Weiterentwicklung des Hochschulsystems zusammengefasst. Neben
Im Internet und Web 2.0 lauern zahlreiche rechtliche Stolpersteine, die bei Nichtbeachtung mit kostspieligen Folgen in Form von (beispielsweise wettbewerbsrechtlichen) Abmahnungen einhergehen können. Der neu aufgelegte Leitfaden „Rechtssichere Internetseiten und Online-Shops“ hält eine Vielzahl an Checklisten, Mustertexten und Tipps bereit, die Unternehmer bei der rechtssicheren Gestaltung von Internetseiten helfen sollen. Die Herausgeber, saarland.innovation&standort e.V. (saar.is) und der eBusiness-Lotse Saar, haben
In dem Vorabendscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, welches aus einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Technischen Universität Darmstadt und der Eugen Ulmer KG resultierte, hat der zuständige Generalanwalt, Niilo Jääskinen,
Das Betrachten einer Internetseite erfordert keine gesonderte Lizenz. Dies geht aus einem Urteil des EuGH im Fall PRCA (Public Relations Consultants Association) gegen NLA (Newspaper Licensing Agency) hervor. Kopien auf dem Bildschirm und im Cache des Computers sind nach Ansicht der Richter wegen Flüchtigkeit und ihrer Bedeutung für ein technisches Verfahren von der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen: Art. 5 der Richtlinie
Aus einem Urteil (Az. I ZR 169/12) des BGH vom 08.01.2014, dessen Begründung jetzt verfügbar ist, ergibt sich, dass Eltern für ihre volljährigen Kinder nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen haften: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für
Österreich war bisher ein Land, das von gröberen Verstößen bzgl. des Prinzips der Netzneutralität freigeblieben ist. Dies könnte sich nun ändern. So hat der Musikstreamanbieter Spotify mit dem östereichischen Mobilfunker Drei einen Deal abgeschlossen, der dieses Prinzip klar verletzt. Spotify ist nun in einem Zusatzpaket erhältlich und wird so nicht mehr vom monatlichen Datenvolumen abgezogen und daher auch nicht gedrosselt,
Nach mehr als zwei Monaten hat die türkische Telekommunikationsbehörde (TİB) an diesem Dienstag den Zugang zur Videoplattform wieder freigegeben. Ganze 67 Tage stand YouTube nicht zur Verfügung. Einschlägige Gerichtsurteile wurden von der Regierung ignoriert. Related Links http://www.hurriyet.com.tr/teknoloji/26559272.asp