OVG Saarland zur Videoüberwachung in Apotheken

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat in einer Entscheidung vom 14.12.2017 (Az.: 2 A 662/17) über die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung in Apotheken entschieden.

Nachdem der Apotheker einen Warenschwund i.H.v. 40.000 € bei einer Inventur festgestellt hatte, hat er drei Videokameras zur Überwachung des Verkaufsraumes und zwei zur Überwachung der nicht-öffentlichen Bereiche installiert. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes untersagte dem Apotheker die Überwachung. Das VG des Saarlandes gab der Klage des Apothekers gegen diese Anordnung mit Urteil vom 29.1.2016 (Az.: 1 K 1122/14) nur teilweise statt.

Das OVG änderte die erstinstanzliche Entscheidung zu Gunsten des Apothekers ab: Im konkreten Fall sei ein berechtigtes Interesse des Inhabers der Apotheke an einer Überwachung im Verkaufsraum auch während der Öffnungszeiten gegeben.

VG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2016 (Az.: 1 K 1122/14):  http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5241

OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.2017 (Az.: 2 A 662/17): http://www.zimmer-gratz.de/wp-content/uploads/2018/01/2-A-662_17-anonym3.pdf