In einem Urteil vom 08. Juni 2021 (Az.: 16 A 1582/20) hat das OVW NRW entschieden, dass Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung einen unentgeltlichen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Klausuren in Papier- oder sonstwie gängiger elektronischer Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 3 DSGVO haben.
Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar.
Das VG Gelsenkirchen hatte in der Vorinstanz (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020, Az.: 20 K 6392/18) einen entsprechenden Anspruch bereits bejaht, das Land Nordrhein-Westfalen hatte Berufung eingelegt, die nun zurückgewiesen wurde.
Quelle:
- https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/08_06_2021_1/index.php
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020, Az.: 20 K 6392/18: https://openjur.de/u/2201139.html