OLG Saarbrücken: Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch Privatunternehmen unzulässig

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.05.2017 – Ss BS 8/2017 (8/17 OWi)

Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Vorgehensweise der Stadt Neunkirchen, die Auswertung der mit ihren stationären Überwachungsgeräten aufgezeichneten Geschwindigkeitsverstößen in weiten Teilen einem privaten Dienstleister (Firma Jenoptik) zu überlassen, rechtswidrig ist. In den Gründen heißt es dazu u. a.:
Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung ho­heits­recht­li­cher Befugnisse als stän­di­ge Aufgabe in der Regel Angehörigen des öf­fent­li­chen Dienstes zu über­tra­gen, die in ei­nem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ste­hen. Die Feststellung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ge­hört als ty­pi­sche Hoheitsaufgabe zum Kernbereich ori­gi­nä­rer Staatsaufgaben. Eine ei­gen­ver­ant­wort­li­che Wahrnehmung die­ser Aufgaben durch Privatpersonen schei­det da­mit aus. Das schließt zwar nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde si­ch tech­ni­scher Hilfe durch Privatpersonen be­dient. In je­dem Fall muss aber si­cher­ge­stellt sein, dass die Verwaltungsbehörde „Herrin“ des Verfahrens bleibt. (…)“
Fraglich sei laut OLG be­reits, ob die Stadt schon des­halb nicht mehr Herrin des Verfahrens gewesen sei bzw. kei­ne aus­rei­chen­de Kontrolle über Ermittlungsdaten geha­bt habe, weil die­se zu­nächst auf ei­nem Server ei­nes Privatunternehmens ab­ge­legt wor­den sind. Jedenfalls sei es nicht zulässig, Bearbeitung und Auswertung der Messdaten durch ei­ne Privatfirma vornehmen zu lassen, oh­ne als Behörde im Bußgeldverfahren die Übereinstimmung von Original- und auf­be­rei­te­ten Daten nach Erhalt der Daten zu prüfen. Denn eine Manipulation der Daten durch das Privatunternehmen könne nicht ausgeschlossen werden.

Da die Stadt durch ihre Vorgehensweise zudem einen Erlass des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa bewusst missachtet habe, liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Demnach hat das Amtsgericht Neunkirchen den betroffenen Autofahrer, dem eine Überschreitung der zu­läs­si­gen Höchstgeschwindigkeit in­ner­halb ge­schlos­se­ner Ortschaften um 39 km/h vorgeworfen worden ist, zu Recht freigesprochen.

Außer der Stadt Neunkirchen arbeiten auch zahlreiche andere Kommunen im Saarland bei der Geschwindigkeitsüberwachung mit Privatunternehmen zusammen. Teilweise werden diese Unternehmen von den Städten pro verwertbarem Messfoto vergütet / am „Gewinn“ beteiligt.

Mehr dazu: http://www.verkehrsrecht.gfu.com/2017/07/olg-saarbruecken-blosses-abnicken-der-privaten-messauswertung-durch-stadt-verwertungsverbot/