OLG Köln: Meta darf Nutzerdaten für KI-Training verwenden

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23. Mai 2025 entschieden, dass Meta personenbezogene Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern vorläufig für das Training seiner KI-Modelle nutzen darf. Ein Eilantrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, der diese Praxis stoppen sollte, wurde abgewiesen (Az. 15 UKl 2/25).

Meta plant, ab dem 27. Mai öffentliche Beiträge erwachsener Nutzer für das KI-Training zu verwenden, sofern diese nicht aktiv widersprechen. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Digital Markets Act (DMA). Das OLG Köln entschied jedoch, dass Meta ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verfolgt. Das Gericht betonte, dass der Zweck des KI-Trainings nicht durch weniger eingreifende Mittel erreicht werden könne.

Meta hat zugesichert, sensible Daten wie Namen, Telefonnummern und Kontonummern herauszufiltern. Zudem wurden Nutzer über E-Mail oder In-App-Benachrichtigungen informiert und erhielten die Möglichkeit, der Datennutzung zu widersprechen oder ihre Profile auf “nicht-öffentlich” zu stellen.

Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen den DMA, da keine Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Diensten erfolgt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale prüft nun, ob sie ein Hauptsacheverfahren einleitet.

Nutzer haben noch bis zum 26. Mai Zeit, der Verwendung ihrer Daten zu widersprechen.


Quellen:

Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.