OLG Köln – Auf guten wie auf schlechten Seiten – Haftung für den Ehepartner?

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einer jüngst verkündeten Entscheidung (Aktenzeichen: 6 U 239/11) eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die vom Ehegatten begangen wurden, abgelehnt. Das Urteil vom 16.05.2012 ist bereits online abrufbar und erfreute sich großer medialer Aufmerksamkeit. Das Gericht hat die Revision zum BGB zugelassen.

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