OLG Hamm: Wann sind heimliche Videoaufnahmen vom Mitbewohner strafbar?

In seinem Beschluss vom 18. März 2025 (4 ORs 24/25) befasste sich das OLG Hamm mit der Strafbarkeit heimlicher Videoaufnahmen, die durch eine im Zimmer eines Mitbewohners installierte Kamera erstellt wurden.

Maßgeblich hierfür ist der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a StGB. Strafbar ist demnach die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugte Herstellung oder Übertragung von Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet.

In dem vorliegenden Fall wurde die Kamera in einem Zimmer des Mitbewohners verdeckt hinter einem Rollcontainer positioniert und auf das Bett ausgerichtet. Sie sollte Aufnahmen auslösen, die zunächst den Verdacht einer Verletzung der Intimsphäre begründeten. Dennoch fanden die Ermittlungen, gestützt auf die vorgelegten Bildmaterialien, dass lediglich neutrale Alltagsszenen aufgezeichnet wurden. Es zeigte sich, dass die Aufnahmen allgemeine Tätigkeiten wie Lesen und Bewegungen im Zimmer dokumentierten, ohne einen hinreichenden Eingriff in einen besonders schützenswerten intim-personellen Bereich zu bewirken.

Aus der Begründung der Entscheidung von OLG Hamm in der Sache wird es deutlich, dass der Tatbestand des § 201a StGB nicht allein durch die bloße Herstellung von Videoaufnahmen erfüllt wird, sondern erst durch die tatsächliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Zur Intimsphäre zählen Bereiche der persönlichen Lebensführung wie beispielsweise der Gesundheitszustand, die Sexualität oder religiöse Rituale. Alltägliche, unspektakuläre Handlungen fallen dagegen in der Regel nicht in den Schutzbereich des Gesetzes, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.


Quellen:

Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.