OLG Frankfurt stärkt Persönlichkeitsrechte: Facebook muss Hassprofile löschen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 16 U 58/24) entschieden, dass Facebook verpflichtet ist, mehrere beleidigende und diffamierende Nutzerkonten zu löschen, die gezielt gegen eine Frau gerichtet waren. Die Entscheidung stellt einen wichtigen Meilenstein im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und Plattformverantwortung dar.

Die Klägerin war auf Facebook wiederholt Ziel massiver Beleidigungen und Verleumdungen. Unter anderem wurden mehrere Fake-Profile erstellt, die sie mit beleidigenden Inhalten und falschen Behauptungen diffamierten. Die Frau wandte sich an Meta (Facebook), um die Löschung dieser Inhalte und Konten zu erreichen. Meta entfernte zwar einzelne Beiträge, verweigerte jedoch die vollständige Löschung der Profile.

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass die fortgesetzte Präsenz dieser Profile eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellt. Die Richter betonten, dass es sich nicht um zulässige Meinungsäußerungen handele, sondern um gezielte Schmähkritik und Persönlichkeitsverletzungen. In solchen Fällen überwiege das Schutzinteresse der betroffenen Person gegenüber der Meinungsfreiheit.

Besonders relevant ist die Begründung des Gerichts hinsichtlich der Plattformverantwortung: Facebook könne sich nicht darauf zurückziehen, nur einzelne Inhalte zu löschen, wenn das gesamte Profil auf die Diffamierung einer Person ausgerichtet sei. Die Plattform müsse in solchen Fällen auch die Profile selbst entfernen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Profile offensichtlich nur dem Zweck dienen, eine Person zu beleidigen oder zu verleumden.

Das Urteil stärkt die Rechte von Betroffenen gegen digitale Gewalt und setzt Plattformbetreiber unter Zugzwang, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen konsequenter zu handeln. Es zeigt zudem, dass Gerichte bereit sind, die Verantwortung von sozialen Netzwerken über die bloße Löschung einzelner Inhalte hinaus auszudehnen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt basiert maßgeblich auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses schützt die persönliche Ehre und das Recht auf Achtung der Menschenwürde. Die beleidigenden Inhalte und die gezielte Diffamierung durch Fake-Profile stellen eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts dar.

Zivilrechtlich stützt sich der Anspruch auf Löschung auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann als „gestörte“ Person gegen den „mittelbaren Störer“ (hier: Facebook) vorgehen, wenn dieser trotz Kenntnis der Rechtsverletzung nicht tätig wird. Das Gericht stellte klar, dass Facebook als mittelbare Störerin haftet, da es trotz konkreter Hinweise keine vollständige Abhilfe schuf.

Auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) spielt eine Rolle im Hintergrund: Zwar regelt es primär die Pflicht zur Löschung strafbarer Inhalte, doch das Urteil zeigt, dass auch zivilrechtliche Ansprüche auf vollständige Kontenlöschung bestehen können, wenn systematische Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorliegen.

Die Entscheidung steht zudem im Spannungsverhältnis zu Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit). Das Gericht betonte jedoch, dass diese im Fall von Schmähkritik und gezielter Diffamierung zurücktritt.


Quellen:

Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.