Das OLG Düsseldorf hat nun im Fall der „FTP-Explorer“-Massenabmahnung entschieden, dass, wenn in mehrfach gleichgelagerten Fällen bereits für die Erstellung einer Abmahung ein Anwalt eingestaltet wurde, zur Erwirkung weiterer Abmahungen die Einschaltung eines Anwalts nicht mehr erforderlich ist (http://www.transpatent.com/ra_krieger/olg20u194.html) und der Markeninhaber daher keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten nach GoA hat.