In dem bekannten Explorer-Fall hatte eine Hochschule mit Links auf
Programme verwiesen, die im Namen die Bezeichnung ‚Explorer‘ enthielten. Die
Inhaberin der Marke ‚Explorer‘ hatte sich dagegen gewandt. Das OLG
Braunschweig sieht diese Art der Verweisung auf im Internet vorhandene
Programme als publizistische Information an, die „vom Benutzer nur als
Hinweis auf eine fremde Quelle zum kostenlosen Bezug verstanden wird“. Erst
ein konkreter Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende
Markenrechtsverletzung löst nach Ansicht des Gerichts konkrete
Prüfungspflichten aus (http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile90.htm).