In der Entscheidung seiner 4. Kammer vom 11.09.2014 hat der EuGH sich zur Nutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken geäußert. Heutzutage sind Leser daran gewöhnt, in elektronischen Medien zu lesen. Die wissenschaftliche Recherche findet nahezu ausschließlich in diesem Bereich statt. Öffentliche Bibliotheken reagieren zunehmend auf diese Entwicklung. Sie erfassen ihren Bestand in elektronischen Datenbanken und lassen darin auch elektronisch recherchieren. Sie stellen aber dem Nutzer auch einzelne Werke in eigenständig aufbereiteter digitalisierter Form an Leseplätzen zur Verfügung. Dazu sehen sie sich gemäß Â§ 52b UrhG berechtigt und mit den Vorgaben der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29 in Einklang.
Wie weit die Nutzungsmöglichkeit reicht, insbesondere ob der Bibliotheksnutzer das digitalisierte Werk auf einem USB-Stick mit nach Hause nehmen darf, ist von weit reichendem Interesse. Der EuGH hat hierzu klare Antworten gegeben.
Quelle: juris.de
Hinweis: Die Entscheidung wird in einer der nächsten Veröffentlichungen nochmals besprochen